2020. Zusammengefasst hat die Staatsanwaltschaft in der angefochtenen Verfügung zutreffend ausgeführt, dass sich aus den vom Beschwerdeführer in seiner Anzeige zitierten Äusserungen der Beschuldigten 1 keine Strafbarkeit ableiten lässt. Die Staatsanwaltschaft hat den rechtserheblichen Sachverhalt durchaus richtig verstanden. Auch hat sie zu Recht festgehalten, dass eindeutig weder die Anzeige noch die Ergänzung dazu Hinweise auf ein strafbares Verhalten des Beschuldigten 2 enthalten. Was in der Beschwerdeschrift vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die Nichtanhandnahmeverfügung als unrichtig oder rechtsfehlerhaft erscheinen zu lassen.