4 vom 29. Januar 2020 sind nicht ehrenrührig. Und selbst wenn sie es wären, wären sie mit Blick auf Art. 14 StGB (siehe oben) eindeutig zulässig gewesen. Zur Klärung sei im Übrigen hinsichtlich der «Korrektur von Daten» angemerkt, dass das Verkehrsmedizinische und -psychologische Gutachten vom 29. Januar 2020 datiert, das Schreiben des SVSA an den Beschwerdeführer indessen vom 6. Februar 2020.