Fehlt ein Anfangsverdacht, der weitere Abklärungen und die Ergreifung von Zwangsmassnahmen rechtfertigt, ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen. Wer jemanden wider besseres Wissen bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung wider besseres Wissen verbreitet, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft (Art. 174 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuches StGB; SR 311.0]).