7. 7.1 Ein Strafverfahren wird nach Art. 310 Abs. 1 Bst. a StPO u. a. dann nicht an die Hand genommen, wenn aufgrund der Strafanzeige oder des Polizeirapports feststeht, dass die fraglichen Straftatbestände oder Prozessvoraussetzungen eindeutig nicht erfüllt sind. Ergibt sich aus den Informationen und Berichten der Polizei, aus der Strafanzeige oder aus den Feststellungen der Staatsanwaltschaft ein hinreichender Tatverdacht, so ist eine Untersuchung zu eröffnen (Art. 309 Abs. 1 StPO). Fehlt ein Anfangsverdacht, der weitere Abklärungen und die Ergreifung von Zwangsmassnahmen rechtfertigt, ist das Verfahren nicht an die Hand zu nehmen.