3 würfe nicht zu: Den Beilagen sei zu entnehmen, dass der Beschuldigte 2 sich in seiner Funktion als Ombudsmann im Rahmen seiner Möglichkeiten sehr wohl bemüht habe, zur Entspannung der Lage und zur Klärung der Sachverhalte beizutragen. Er habe unter anderem beim IRM interveniert und bewirkt, die weiteren Schritte bei der Begutachtung des Beschwerdeführers im Dezember 2019 zu beschleunigen.