6. Der Beschuldigte 2 führt aus, seitens des Beschwerdeführers sei er nie direkt kontaktiert worden. Die Anfragen bezüglich seines Falles seien über dessen Anwalt, Fürsprecher D.________, erfolgt. Mit Schreiben vom 22. Oktober 2019 sei dieser an die Ombudsstelle gelangt. Das Anliegen sei am 23. Oktober 2019 beantwortet worden. Am 31. Oktober 2019 sei seitens Fürsprecher D.________ eine weitere Anfrage erfolgt, welche am 2. November 2019 beantwortet worden sei. Der Vorwurf, sich nicht zum Gutachten geäussert zu haben, müsse ebenfalls zurückgewiesen werden.