Im Weiteren seien auf Seite 1 der Begründung der angefochtenen Verfügung die Daten korrigiert worden, «was natürlich nicht auf Frau A.________ bezogen war». Die Staatsanwaltschaft habe den Sachverhalt nicht richtig verstanden. Es sei als Armutszeugnis zu werten, wenn die Staatsanwaltschaft richtig interpretierte Aussagen zu ihren Gunsten darlegen müsse, um auf derselben Willkür-Schiene zu fahren. Der Beschwerdeführer sei Bewirtschafter eines landwirtschaftlichen Betriebs. Das faktische Berufsverbot sei willkürlich.