4. Der Beschwerdeführer macht geltend was folgt: Da er seit Juli 2018 abstinent lebe, was die Laborwerte bestätigt hätten, sei es von der Beschuldigten 1 anmassend, auf diese Art und Weise die Rückgabe des Führerausweises auf unbestimmte Zeit hinauszuschieben. Die Entscheidung basiere auf Mutmassungen. Es sei offensichtlich, dass die Beschuldigte 1 die Laborwerte und die Arbeit von Dr. F.________ infrage stelle. Nur so seien solche Äusserungen erklärbar, welche sich in keiner Weise rechtfertigen liessen. Im Weiteren seien auf Seite 1 der Begründung der angefochtenen Verfügung die Daten korrigiert worden, «was natürlich nicht auf Frau A._____