Die Staatsanwaltschaft ist nicht Aufsichtsbehörde der Ombudsstelle VfV/SPC, weshalb auf die Beanstandungen von C.________ betreffend die Vorgehensweise von Dr. B.________ nicht einzugehen ist. Aus allen diesen Gründen wird das Verfahren gegen Dr. A.________ und Dr. B.________ nicht an die Hand genommen.