Selbst wenn die vorerwähnten Passagen in Bezug auf den Anzeiger ehrenrührig sein sollten, lässt sich daraus keine Strafbarkeit ableiten. Ehrverletzende Äusserungen, die aus der Begründung in einem psychiatrischen oder psychologischen Gutachten hervorgehen, sind im Sinn von Art. 14 StGB gerechtfertigt, wenn die Äusserungen sachbezogen sind, nicht eindeutig über das Notwendige hinausgehen, nicht unnötig verletzend sind und nicht wider besseres Wissen erfolgen (ständige Rechtsprechung). Diesen Anforderungen werden die Ausführungen im Gutachten vom 29.01.2020 ohne weiteres gerecht.