Von verkehrspsychologischer Seite wird jedoch die charakterliche Fahreignung, namentlich das Vorhandensein einer Trennfähigkeit zwischen Alkoholkonsum und der Teilnahme am motorisierten Strassenverkehr nach wie vor verneint. […] Selbst wenn die vorerwähnten Passagen in Bezug auf den Anzeiger ehrenrührig sein sollten, lässt sich daraus keine Strafbarkeit ableiten.