3. Die angefochtene Verfügung, aus welcher sich auch der rechtserhebliche Sachverhalt ergibt, ist wie folgt begründet: Mit Anzeige vom 07.04.2020 wirft C.________ der Verkehrspsychologin Dr. A.________, IRM Bern und Dr. B.________., Ombudsstelle VfV/SPC Verleumdung und Willkür vor. Dies im Zusammenhang mit den folgenden Äusserungen von Dr. A.________ im verkehrsmedizinischen und -psychologischen Gutachten vom 29.01.2020 (in der Anzeige fälschlich mit 06.02.2020 aufgeführt): 1. Herrn C.________ Abstinenzmotivation scheint stattdessen primär auf dem Wiedererhalt des Führerausweises zu beruhen.