382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist grundsätzlich einzutreten. Nicht eingetreten werden kann indes auf die Beschwerde, soweit der Beschwerdeführer die sofortige Aushändigung seines Führerausweises verlangt. Er überschreitet damit den Verfahrensgegenstand bzw. die «Kompetenz» der Beschwerdekammer. Gleiches gilt für seine Rügen in Bezug auf das Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt (SVSA) – insbesondere das angebliche «Liegenlassen» des Verfahrens – sowie die implizit angesprochene Frage nach einer Staatshaftung.