Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 eine Sicherheit über CHF 1'000.00. Mit Eingabe vom 25. Juli 2020 beantragte der Beschuldigte 2 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 4. August 2020 verzichtete die Beschuldigte 1 auf eine Stellungnahme. In ihrer Stellungnahme vom 14. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die vorerwähnten Stellungnahmen wurden dem Beschwerdeführer am 17. August 2020 zugestellt.