1. Mit Verfügung vom 9. Juni 2020 nahm die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1) und B.________ (nachfolgend: Beschuldigter 2) wegen «Verleumdung und Willkür» nicht an die Hand. Dagegen erhob C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 6. Juli 2020 Beschwerde und beantragte sinngemäss die Eröffnung einer Untersuchung. Auf entsprechende Aufforderung der Verfahrensleitung hin leistete der Beschwerdeführer am 16. Juli 2020 eine Sicherheit über CHF 1'000.00.