ohne Zwang. An der Beantwortung der aufgeworfenen Frage besteht kein öffentliches Interesse. Es liegt mithin keine Konstellation vor, bei welcher ausnahmsweise das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtbar wäre. Auf die Darlegungen von Rechtsanwalt B.________ bezüglich angeblicher Verfas- sungs- und Konventionsverletzungen sowie bezüglich angeblich illegaler «Hausdurchsuchung» braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu werden.