Zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft bereits verfügt gewesen. Nachdem davon abgesehen wurde, die Blutentnahme zu forcieren, entfiel das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers, sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Wehr zu setzen. Die Blutentnahme wird nicht mehr durchgeführt werden.