Ihr Vorgehen war korrekt und ist nicht zu beanstanden. Aktuell kann eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers am 26. Juni 2020 mittels Blutprobe nicht mehr nachgewiesen werden. Die Strafverfolgungsbehörden verzichteten – wohl aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen – darauf, den Beschwerdeführer unter Zwang zu einer Blutentnahme zu bewegen. Zu diesem Zeitpunkt war der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft bereits verfügt gewesen.