Die Anordnung einer Blutuntersuchung ist gemäss Weisung der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 1. Januar 2011 schriftlich zu verfügen (Ziff. 4.1). Dass die Blutprobe schliesslich nicht durchgeführt wurde, entbindet die Staatsanwaltschaft nicht, die Formvorschriften gemäss Ziff. 4.1 der Weisung einzuhalten. Die Staatsanwältin hat die Untersuchung im vorliegenden Fall wegen Dringlichkeit der Ermittlungen vorerst mündlich angeordnet, dem Beschwerdeführer die Verfügung am 29. Juni 2020 sodann formgerecht eröffnet. Ihr Vorgehen war korrekt und ist nicht zu beanstanden.