3 2.3 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung festzuhalten was folgt (siehe auch: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 479 vom 12. November 2019, E.2.): 2.3.1 Die Anordnung einer Blutuntersuchung ist gemäss Weisung der Generalstaatsanwaltschaft bezüglich Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 1. Januar 2011 schriftlich zu verfügen (Ziff.