Durch das Eindringen in die Wohnung allein liegt eine Verletzung des Privatlebens, geschützt durch Art. 8 EMRK vor, und gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben, Art. 13 EMRK. Allein hieraus leitet sich das Rechtschutzinteresse des BF ab. Den eingangs gestellten Anträgen sei zu folgen (Eingabe vom 27. Juli 2020).