382 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen was folgt: Dem Beschwerdeführer wurde am 26.06.2020 in seiner Wohnung […] um 21:16 der Führerausweis abgenommen, weil er sich (Instruktion!) am besagten Abend in seiner Wohnung befand, wo es plötzlich klopfte und die beiden Herrn C.________ und D.________ von der Berner Kantonspolizei ihm um 20:42 ein FiaZ vorwerfen wollten; was der BF konsequent bestritt und immer noch bestreitet. Die Anordnung einer Blutprobe kann derzeit nicht mehr Rückschlüsse zulassen. Das Resultat der Atemalkoholprobe (0.72 mg/l) wird auch bestritten.