Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Entscheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Beschwerdeführer durch den Entscheid, den er anficht, nicht mehr beschwert ist, was etwa bei inzwischen erfolgter Aufhebung von Zwangsmassnahmen der Fall ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskommentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO).