Am 7. Juli 2020 verfügte die Verfahrensleitung mit Eröffnung des Beschwerdeverfahrens unter anderem, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht werde, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle. Die begründete Beschwerde sei innert 10 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Verfügung einzureichen. Eine Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdebegründung sei nicht möglich. Am 13. Juli 2020, nach Eingang der amtlichen Akten O 20 7118, verfügte die Verfahrensleitung was folgt: 1. Vom Eingang der amtlichen Akten O 20 7118 (1 Mäppli) wird Kenntnis genommen.