Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch jegliche Mitarbeit, weshalb die Polizeibeamten schliesslich von der Blutprobe abgesehen haben. Gegen die (mündliche) Verfügung vom 26. Juni 2020 (beurkundet am 29. Juni 2020) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Juli 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und von der Blutentnahme sei abzusehen. 2. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch RA B.________ zu gewähren und er sei von der Leistung von Vorschüssen zu befreien.