Die vor Ort durchgeführte Atemalkoholprobe fiel positiv aus. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Alkohol konsumiert habe, gab dieser an, kurz vor dem Eintreffen der Polizei eine Flasche Rotwein (750ml) zu sich genommen zu haben. Daraufhin ordnete die zuständige Staatsanwältin eine Blutuntersuchung ohne Zwang an. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch jegliche Mitarbeit, weshalb die Polizeibeamten schliesslich von der Blutprobe abgesehen haben.