Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 266 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 30. Juli 2020 Besetzung Oberrichterin Bratschi (Präsidentin i.V.), Oberrichter Gerber, Oberrichterin Friederich Hörr Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand Untersuchung von Personen Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Strassenver- kehrsgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 29. Juni 2020 (O 20 7118) Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Strafverfahren wegen Wi- derhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz. Es geht um folgenden Sachver- halt: Die Kantonspolizei Bern begab sich am 26. Juni 2020 aufgrund einer detaillier- ten Meldung zum Domizil des Beschwerdeführers wegen Verdachts auf Fahren in angetrunkenem Zustand. Aus dem Anzeigerapport geht hervor, dass die Motor- haube des Fahrzeugs noch warm und der Beschwerdeführer stark alkoholisiert war. Die vor Ort durchgeführte Atemalkoholprobe fiel positiv aus. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer Alkohol konsumiert habe, gab dieser an, kurz vor dem Ein- treffen der Polizei eine Flasche Rotwein (750ml) zu sich genommen zu haben. Daraufhin ordnete die zuständige Staatsanwältin eine Blutuntersuchung ohne Zwang an. Der Beschwerdeführer verweigerte jedoch jegliche Mitarbeit, weshalb die Polizeibeamten schliesslich von der Blutprobe abgesehen haben. Gegen die (mündliche) Verfügung vom 26. Juni 2020 (beurkundet am 29. Juni 2020) erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt B.________, am 4. Juli 2020 Beschwerde mit folgenden Rechtsbegehren: 1. Die angefochtene Verfügung sei ersatzlos aufzuheben und von der Blutentnahme sei abzusehen. 2. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung durch RA B.________ zu gewähren und er sei von der Leistung von Vorschüssen zu befreien. 3. RA B.________ seien zur weiteren Begründung sämtliche Akten des Falles (Strafsache O 20 7118/REI) auszuhändigen und es sei eine angemessene Nachfrist zur Begründung anzusetzen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge; eine allfällige Entschädigung sei an RA B.________ di- rekt auszubezahlen. Am 7. Juli 2020 verfügte die Verfahrensleitung mit Eröffnung des Beschwerdever- fahrens unter anderem, dass der Beschwerdeführer darauf aufmerksam gemacht werde, dass es sich bei der Beschwerdefrist um eine gesetzliche Frist handle. Die begründete Beschwerde sei innert 10 Tagen seit Eröffnung der angefochtenen Ver- fügung einzureichen. Eine Nachfrist für die Einreichung einer Beschwerdebegrün- dung sei nicht möglich. Am 13. Juli 2020, nach Eingang der amtlichen Akten O 20 7118, verfügte die Verfahrensleitung was folgt: 1. Vom Eingang der amtlichen Akten O 20 7118 (1 Mäppli) wird Kenntnis genommen. 2. Kopien der amtlichen Akten O 20 7118 werden Rechtsanwalt B.________ zugestellt. 3. Die Generalstaatsanwaltschaft hat Gelegenheit, innert 20 Tagen ab Zustellung dieser Verfügung eine Stellungnahme zur Beschwerde – Kopie bereits mit Verfügung vom 7. Juli 2020 erhalten – einzureichen. 4. Das Gesuch des Beschuldigten/Beschwerdeführers um Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 5. Der Beschuldigte/Beschwerdeführer erhält die Möglichkeit, sein Gesuch um Bestellung eines amt- lichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren innert 10 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung aus- führlicher zu begründen. In ihrer Stellungnahme vom 23. Juli 2020 beantragte die Generalstaatsanwalt- schaft, auf die Beschwerde sei unter Kostenfolge nicht einzutreten. Am 27. Juli 2 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein, ohne jedoch auf Ziffer 5 der verfahrensleitenden Verfügung vom 13. Juli 2020 einzugehen. Am 28. Juli 2020 verfügte die Verfahrensleitung, dass das Gesuch um Bestellung eines amtlichen Verteidigers für das Beschwerdeverfahren abgewiesen werde. 2. 2.1 Gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begrün- det Beschwerde geführt werden (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]; Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Es ist näher zu prüfen, inwiefern der Beschwerdeführer durch die ange- fochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betrof- fen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert ist (Art. 382 Abs. 1 StPO). Das Rechtsschutzinteresse bzw. die Beschwer müssen im Zeitpunkt des Ent- scheids über die Beschwerde noch aktuell sein. Ein Rechtsschutzbedürfnis fehlt, wenn der Beschwerdeführer durch den Entscheid, den er anficht, nicht mehr be- schwert ist, was etwa bei inzwischen erfolgter Aufhebung von Zwangsmassnahmen der Fall ist (SCHMID/JOSITSCH, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 3. Aufl. 2018, N. 2 zu Art. 382 StPO). 2.2 Der Beschwerdeführer lässt vorbringen was folgt: Dem Beschwerdeführer wurde am 26.06.2020 in seiner Wohnung […] um 21:16 der Führerausweis abgenommen, weil er sich (Instruktion!) am besagten Abend in seiner Wohnung befand, wo es plötz- lich klopfte und die beiden Herrn C.________ und D.________ von der Berner Kantonspolizei ihm um 20:42 ein FiaZ vorwerfen wollten; was der BF konsequent bestritt und immer noch bestreitet. Die An- ordnung einer Blutprobe kann derzeit nicht mehr Rückschlüsse zulassen. Das Resultat der Atemalko- holprobe (0.72 mg/l) wird auch bestritten. Wozu dieser Eingriff in den durch Art. 10 Abs.2 BV und Art. 8 EMRK geschützten Privatbereich noch dienlich sein solle, wirft Fragen auf. […] UP /URB: Der BF lebt auf dem Existenzminimum und ihm wird ein FiaZ vorgeworfen, dabei will man ihm an's Blut; dementsprechend bedarf er der unentgeltlichen Rechtspflege sowie eines Verteidigers (Eingabe vom 4. Juli 2020). Der BF wurde nicht im Verkehr, sondern in seiner Wohnung kontrolliert. Von einer rechtmässigen Verkehrskontrolle i.S.v. Art. 55 Abs.1 SVG ist die Rede nicht. Die Voraussetzungen zu einer Haus- durchsuchung gemäss Art. 213 Abs.1 StPO waren nicht ansatzweise erfüllt. Die Blutalkoholprobe war somit bereits zu Anbeginn nicht deliktsrelevant (Feststellung der Fahrunfähigkeit), da mangels HD- Befehl bzw. mangels Gefahr in Verzug bei einer schweren Straftat die Voraussetzungen zum Ein- dringen in die Wohnung nicht gegeben waren (vgl. beiliegendes Urteil des KG SG vom 23.04.2020, ST.2019.143). Eine Verwertbarkeit wäre nie und nimmer gegeben (vgl. Art. 141 Abs.2 StPO). Durch das Eindringen in die Wohnung allein liegt eine Verletzung des Privatlebens, geschützt durch Art. 8 EMRK vor, und gemäss Art. 13 EMRK hat jede Person, die in ihren in dieser Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirk- same Beschwerde zu erheben, auch wenn die Verletzung von Personen begangen worden ist, die in amtlicher Eigenschaft gehandelt haben, Art. 13 EMRK. Allein hieraus leitet sich das Rechtschutzinter- esse des BF ab. Den eingangs gestellten Anträgen sei zu folgen (Eingabe vom 27. Juli 2020). 3 2.3 Auf die Beschwerde ist nicht einzutreten. Mit der Generalstaatsanwaltschaft ist zur Begründung festzuhalten was folgt (siehe auch: Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 479 vom 12. November 2019, E.2.): 2.3.1 Die Anordnung einer Blutuntersuchung ist gemäss Weisung der Generalstaatsan- waltschaft bezüglich Massnahmen zur Feststellung der Fahrunfähigkeit vom 1. Ja- nuar 2011 schriftlich zu verfügen (Ziff. 4.1). Dass die Blutprobe schliesslich nicht durchgeführt wurde, entbindet die Staatsanwaltschaft nicht, die Formvorschriften gemäss Ziff. 4.1 der Weisung einzuhalten. Die Staatsanwältin hat die Untersu- chung im vorliegenden Fall wegen Dringlichkeit der Ermittlungen vorerst mündlich angeordnet, dem Beschwerdeführer die Verfügung am 29. Juni 2020 sodann form- gerecht eröffnet. Ihr Vorgehen war korrekt und ist nicht zu beanstanden. Aktuell kann eine mögliche Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers am 26. Juni 2020 mittels Blutprobe nicht mehr nachgewiesen werden. Die Strafverfolgungs- behörden verzichteten – wohl aus Verhältnismässigkeitsüberlegungen – darauf, den Beschwerdeführer unter Zwang zu einer Blutentnahme zu bewegen. Zu die- sem Zeitpunkt war der angefochtene Entscheid der Staatsanwaltschaft bereits ver- fügt gewesen. Nachdem davon abgesehen wurde, die Blutentnahme zu forcieren, entfiel das rechtlich geschützte Interesse des Beschwerdeführers, sich gegen die Verfügung der Staatsanwaltschaft zur Wehr zu setzen. Die Blutentnahme wird nicht mehr durchgeführt werden. 2.3.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung kann auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die aufgeworfene Frage jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen könnte, an ihrer Beantwortung wegen ihrer grundsätzlichen Bedeutung ein hinreichendes öffentliches Interesse besteht und eine rechtzeitige verfassungsge- richtliche Überprüfung im Einzelfall kaum je möglich wäre (BGE 118 IV 67 E. 1d). Die Blutentnahme ist aufgrund fehlender Kooperation des Beschwerdeführers wie gesehen gar nie erfolgt, denn die Staatsanwältin verfügte die Blutentnahme nur ohne Zwang. An der Beantwortung der aufgeworfenen Frage besteht kein öffentli- ches Interesse. Es liegt mithin keine Konstellation vor, bei welcher ausnahmsweise das Erfordernis des aktuellen und praktischen Interesses verzichtbar wäre. Auf die Darlegungen von Rechtsanwalt B.________ bezüglich angeblicher Verfas- sungs- und Konventionsverletzungen sowie bezüglich angeblich illegaler «Haus- durchsuchung» braucht vor diesem Hintergrund nicht näher eingegangen zu wer- den. 3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens – Nichteintreten auf die Beschwerde – wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). Entschädigungen sind keine auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwältin E.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 30. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Die Präsidentin i.V.: Oberrichterin Bratschi Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5