Soweit der Gesuchsteller mit früheren Entscheiden des Gesuchgegners 1 nicht einverstanden ist, hat es ihm offen gestanden, hiergegen das Rechtsmittel zu ergreifen. Insgesamt sind weder Ausstandsgründe noch Gesetzes-, Verfas- sungs- oder Konventionsverstösse erkennbar (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 69 vom 29. März 2019). 4. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch unbegründet und daher abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist