Solche Unzulänglichkeiten liegen hier nicht vor. Ob die Anschuldigungen gegenüber dem Gesuchsteller haltlos sind, wird die Strafuntersuchung zeigen. Jedenfalls kann derzeit nicht die Rede davon sein, dass der Gesuchsgegner 1 in willkürlicher Weise ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet hat. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind letztlich leere Behauptungen. Handlungsweisen, welche auf eine offensichtliche Vorbefassung oder ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners 1 hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch vom Gesuchsteller nicht beschrieben.