3 und verändere Daten. Das Verfahren sei konstruiert. Der Gesuchsgegner 1 krümme keinen Finger. Er habe sich dadurch mehrfach strafbar gemacht. Sämtliche Eingaben des Gesuchstellers seien aus den Verfahrensakten entfernt worden. 3.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner 1 zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchsgegners 1 erwecken könnten.