Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Interessen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Erforderlich ist ein ableitbares, erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Beziehungsnähe zum Streitgegenstand (BOOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 56 StPO). 3.2 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 Bst. a und f StPO und macht zusammengefasst und soweit grundsätzlich von Relevanz geltend, der Gesuchsgegner 1 drohe dem Gesuchsteller und verleumde ihn. Auch erteile er willkürliche Fristen von fünf Tagen. Es bestehe eine massive Feindseligkeit und Diskriminierung.