Der pauschale Vorwurf von Inkompetenz und angeblichem fehlenden Interesse genügt nicht. Viertens ist es strafprozessual nicht vorgesehen, dass die Staatsanwaltschaft oder die Generalstaatsanwaltschaft als Behörden in den Ausstand treten. Ein Ausstandsgesuch richtet sich gemäss dem Einleitungssatz von Art. 56 StPO stets gegen eine oder mehrere Personen, mithin gegen die einzelnen Mitglieder der Behörde. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird hingegen eingetreten.