insbesondere führt Letztere nicht das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller. Drittens werden keine konkretisierten Umstände erwähnt, die den Ausstand der Gesuchsgegner 2-4 zu begründen vermöchten (vgl. dazu etwa Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 18 308 vom 7. August 2018 E. 3 mit Verweis auf BOOG, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO; siehe auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 69 vom 29. März 2019 E. 3.3 [betraf den Gesuchsteller]). Der pauschale Vorwurf von Inkompetenz und angeblichem fehlenden Interesse genügt nicht.