In Bezug auf die Gesuchsgegner 2-4 ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutreten: Erstens ist der Gesuchsgegner 2 im vorliegenden Verfahren nicht involviert. Zweitens ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb sämtliche Personen bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und sämtliche Personen bei der Generalstaatsanwaltschaft in den Ausstand treten sollen; insbesondere führt Letztere nicht das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller.