Am 1. Juli 2020 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsgegner 1 Gelegenheit zur Stellungnahme. Ebenfalls am 1. Juli 2020 erreichte die Beschwerdekammer in Strafsachen ein weiteres Schreiben des Gesuchstellers. Innert Frist reichte der Gesuchsgegner 1 keine Stellungnahme ein.