Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 263 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 20. Juli 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichterin Bratschi, Oberrich- ter Gerber Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ a.v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter/Gesuchsteller C.________ Gesuchsgegner 1 D.________ Gesuchsgegner 2 Staatsanwaltschaft des Kantons Bern Region Emmental- Oberaargau, Dunantstrasse 11, 3400 Burgdorf Gesuchsgegnerin 3 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gesuchsgegnerin 4 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, übler Nachrede etc. Erwägungen: 1. Die Regionale Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ (nachfolgend: Gesuchsteller), a.v.d. Fürspre- cher B.________, ein Strafverfahren wegen falscher Anschuldigung, Nötigung, üb- ler Nachrede etc. Am 13. Juni 2020 stellte er persönlich ein Ausstandsgesuch ge- gen die Gesuchsgegner 1-4 (Eingang Bundesstrafgericht: 22. Juni 2020; Eingang Staatsanwaltschaft: 25. Juni 2019; Eingang Beschwerdekammer: 30. Juni 2020). Am 1. Juli 2020 eröffnete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren und gab dem Gesuchsgegner 1 Gelegenheit zur Stellungnahme. Ebenfalls am 1. Juli 2020 erreichte die Beschwerdekammer in Strafsachen ein weiteres Schreiben des Ge- suchstellers. Innert Frist reichte der Gesuchsgegner 1 keine Stellungnahme ein. 2. Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stel- len, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312]). Bis zum Entscheid übt die betroffene Person ihr Amt weiter aus (Art. 59 Abs. 3 StPO). Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). In Bezug auf die Gesuchsgegner 2-4 ist auf das Ausstandsgesuch nicht einzutre- ten: Erstens ist der Gesuchsgegner 2 im vorliegenden Verfahren nicht involviert. Zweitens ist nicht ersichtlich und wird auch nicht begründet, weshalb sämtliche Personen bei der Staatsanwaltschaft Emmental-Oberaargau und sämtliche Perso- nen bei der Generalstaatsanwaltschaft in den Ausstand treten sollen; insbesondere führt Letztere nicht das Strafverfahren gegen den Gesuchsteller. Drittens werden keine konkretisierten Umstände erwähnt, die den Ausstand der Gesuchsgegner 2-4 zu begründen vermöchten (vgl. dazu etwa Beschluss des Obergerichts des Kan- tons Bern BK 18 308 vom 7. August 2018 E. 3 mit Verweis auf BOOG, in: Basler Kommentar StPO/JStPO, 2. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 58 StPO; siehe auch Be- schluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 69 vom 29. März 2019 E. 3.3 [betraf den Gesuchsteller]). Der pauschale Vorwurf von Inkompetenz und angebli- chem fehlenden Interesse genügt nicht. Viertens ist es strafprozessual nicht vorge- sehen, dass die Staatsanwaltschaft oder die Generalstaatsanwaltschaft als Behör- den in den Ausstand treten. Ein Ausstandsgesuch richtet sich gemäss dem Einlei- tungssatz von Art. 56 StPO stets gegen eine oder mehrere Personen, mithin gegen die einzelnen Mitglieder der Behörde. Auf das Ausstandsgesuch gegen den Gesuchsgegner 1 wird hingegen eingetreten. Ferner ist anzufügen, dass mangels Anfechtungsobjekt ebenfalls nicht auf den An- trag eingetreten wird, «das Verfahren […] sei anstandslos einzustellen, da es seit Jahren verjährt ist und von C.________ erfunden». 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- 2 ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsperson gilt als be- fangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unpartei- lichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unab- hängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb einer richter- lichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestimmung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BOOG, a.a.O., N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Standpunkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56-60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Um- stände mit gleicher Sorgfalt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abge- lehnt werden, wenn Umstände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (Urteil des Bundesgerichts 1B_537/2012 vom 28. September 2012 mit Hinweisen). Befangenheit bezeichnet eine innere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Verfahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vor- liegt, beurteilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrens- partei. Die strafprozessualen Bestimmungen über den Ausstand (Art. 56 StPO) konkreti- sieren die verfassungsmässige Garantie gemäss Art. 30 bzw. Art. 29 BV. Dem- nach hat die in der Strafbehörde tätige Person unter anderem dann in den Ausstand zu treten, wenn sich eine Befangenheit aus «anderen Gründen, insbe- sondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder deren Rechts- beistand» ableiten lässt (Art. 56 Bst. f StPO). Unter Art. 56 Bst. f StPO fällt auch die Mehrfachbefassung. So etwa wenn sich die Person, die mit demselben Fall in der gleichen Stellung schon einmal befasst war, in einem Mass festgelegt hat, dass das Verfahren bei objektiver Betrachtungsweise nicht mehr offen erscheint (BOOG, a.a.O., N. 38 und 61 zu Art. 56 StPO). Eine in einer Strafbehörde tätige Person hat zudem in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat (Art. 56 Bst. a StPO). Erfasst werden sämtliche direkten oder indirekten Inter- essen, seien sie tatsächlicher, etwa finanzieller, oder ideeller Natur. Erforderlich ist ein ableitbares, erhebliches eigenes Interesse und eine spürbare persönliche Be- ziehungsnähe zum Streitgegenstand (BOOG, a.a.O., N. 15 zu Art. 56 StPO). 3.2 Der Gesuchsteller stützt sein Ausstandsgesuch auf Art. 56 Bst. a und f StPO und macht zusammengefasst und soweit grundsätzlich von Relevanz geltend, der Ge- suchsgegner 1 drohe dem Gesuchsteller und verleumde ihn. Auch erteile er willkür- liche Fristen von fünf Tagen. Es bestehe eine massive Feindseligkeit und Diskrimi- nierung. Die Anschuldigungen seien haltlos. Der Gesuchsteller werde unterdrückt. Beweise würden nicht abgenommen. Das Willkürverbot, das Gleichheitsgebot und das rechtliche Gehör seien verletzt. Sämtliche Grundrechte würden ausgehebelt. Der Gesuchsgegner 1 mache dem Gesuchsteller das Leben zur Hölle. Er ändere 3 und verändere Daten. Das Verfahren sei konstruiert. Der Gesuchsgegner 1 krüm- me keinen Finger. Er habe sich dadurch mehrfach strafbar gemacht. Sämtliche Eingaben des Gesuchstellers seien aus den Verfahrensakten entfernt worden. 3.3 Die Vorbringen des Gesuchstellers vermögen keinen Ausstandsgrund gegen den Gesuchsgegner 1 zu begründen. Es liegen keine konkreten Anhaltspunkte vor, welche den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit des Gesuchs- gegners 1 erwecken könnten. Vorab gilt es festzuhalten, dass sich der Gesuchstel- ler im Wesentlichen darauf beschränkt, in pauschaler Weise die Verletzung von Verfahrensrechten zu rügen, ohne hierbei konkrete Verhaltensweisen, Unterlas- sungen oder Äusserungen des Gesuchsgegner 1 zu beschreiben. Dies reicht zur Begründung eines Ausstandsgesuchs nicht aus. Verfahrenshandlungen, seien sie nun richtig oder falsch, begründen als solche zudem keine Voreingenommenheit. Allfällige (behauptete) Rechts- bzw. Verfahrensfehler sind mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren und lassen in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zu. Es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_294/2009 vom 20. Januar 2010 E. 4.2; 1B_430/2015 vom 5. Januar 2016 E. 3.4; BGE 141 IV 178 E 3.5). Solche Unzulänglichkeiten liegen hier nicht vor. Ob die Anschuldigungen gegenüber dem Gesuchsteller haltlos sind, wird die Strafuntersuchung zeigen. Je- denfalls kann derzeit nicht die Rede davon sein, dass der Gesuchsgegner 1 in will- kürlicher Weise ein Strafverfahren gegen den Gesuchsteller eingeleitet hat. Hierfür gibt es keine Anhaltspunkte. Die Vorbringen des Gesuchstellers sind letztlich leere Behauptungen. Handlungsweisen, welche auf eine offensichtliche Vorbefassung oder ein persönliches Interesse des Gesuchsgegners 1 hindeuten würden, sind ebenfalls nicht ersichtlich und wurden auch vom Gesuchsteller nicht beschrieben. Von einer unzulässigen Mehrfachbefassung kann vorliegend ebenfalls nicht die Rede sein. Soweit der Gesuchsteller mit früheren Entscheiden des Gesuchgegners 1 nicht einverstanden ist, hat es ihm offen gestanden, hiergegen das Rechtsmittel zu ergreifen. Insgesamt sind weder Ausstandsgründe noch Gesetzes-, Verfas- sungs- oder Konventionsverstösse erkennbar (vgl. zum Ganzen auch Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 19 69 vom 29. März 2019). 4. Nach dem Gesagten ist das Ausstandsgesuch unbegründet und daher abzuwei- sen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, dem Gesuchsteller aufzuerlegen (Art. 59 Abs. 4 StPO). Entschädigungen, Genugtuungen oder Schadenersatz sind keine auszurichten. 4 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Das Ausstandsgesuch wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, werden dem Be- schuldigten/Gesuchsteller auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller (direkt – per Einschreiben) - Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 1 (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner 2 (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 3 (per Einschreiben) - der Gesuchsgegnerin 4 (per Kurier) Bern, 20. Juli 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 5