4 Beschwerdeführers abgeglichen und diesem so unter Umständen zugeordnet werden können. Es lässt sich mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbaren, die genaue Sachverhaltsermittlung im Untersuchungsverfahren über Gebühr einzuschränken. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung sowie die erkennungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und – mit Blick auf den leichten Grundrechtseingriff – auch zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sind.