Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer zugibt, die entdeckte Indooranlage betrieben zu haben. Es ist aber noch nicht erstellt, in welchem Umfang er diese Anlage selber betreut hat bzw. welche weiteren Personen ihn beim Betrieb unterstützt haben. Dazu wird ein DNA-Abgleich voraussichtlich zentrale Anhaltspunkte liefern können. Derartige Erkenntnisse sind für das vorliegende Verfahren von hoher Bedeutung, ist doch aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Mittäter gehabt haben dürfte. Gemäss Hinweisen aus der Nachbarschaft habe sich öfters eine zweite männliche im Quartier unbekannte Person im Haus befunden (vgl. Anzeigerapport vom 20. Juli 2020, S. 4 unten).