siehe auch [den in verschiedenen Bereichen vergleichbaren] Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 59 vom 16. April 2020, E. 4.3). Ausserdem ist von Bedeutung, dass ein Geständnis alleine nicht den vollen Beweis zu erbringen vermag; die Strafbehörden sind vielmehr verpflichtet, ein Geständnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen (Art. 160 StPO). Diesbezüglich ist die beschwerdeführerische Darstellung verkürzt, wenn er geltend macht, ein DNA-Abgleich könne zur Aufklärung der Anlasstat nichts beitragen. Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer zugibt, die entdeckte Indooranlage betrieben zu haben.