139 Abs. 2 StPO, wonach (unter anderem) über erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt wird. Die Untauglichkeit eines Beweismittels – wie sie der Beschwerdeführer behauptet – ist indessen erst anzunehmen, wenn das Beweismittel per se ungeeignet ist, den vorgesehenen Beweis zu erbringen. Ist der Beweiswert lediglich zweifelhaft, ist der Beweis zu erheben und sein Beweiswert im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 und 21 zu Art. 139 StPO; siehe auch [den in verschiedenen Bereichen vergleichbaren] Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 59 vom 16. April 2020, E. 4.3).