Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Es ist nicht bloss zulässig, sondern eine Pflicht der Strafverfolgungsbehörde, sämtliche sachdienlichen Beweismittel zu erheben. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro reo», weshalb an das Beweismass hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 ff. zu Art. 6 StPO). Eingeschränkt wird der Untersuchungsgrundsatz durch Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach (unter anderem) über erwiesene Tatsachen nicht Beweis geführt wird.