3 Beschwerdeführers geeignet ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Ein DNA-Profil darf zur Aufklärung der Anlasstat nämlich nur erstellt werden, wenn es tatsächlich für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist etwa zu bejahen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass es als Beweis – für die Beoder Entlastung des Beschuldigten – von Bedeutung sein kann. Dieses Kriterium wird wie gesehen vom Beschwerdeführer negiert. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die zu untersuchende Tat aufzuklären, ergibt sich aus den Grundsätzen zur Beweiserhebung. Gemäss Art.