Soweit ersichtlich ist ebenso unbestritten, dass die Bedeutung der Straftat – sprich das öffentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat – die Erstellung eines DNA-Profils als Eingriff in die Verfassungsrechte des Beschwerdeführers grundsätzlich rechtfertigt. Eine DNA-Profilerstellung dient hier allgemein dem Zweck, die verschiedenen am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren (vgl. Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 9. Juli 2020) mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und diesem allenfalls zuordnen zu können.