197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen können nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann mit der Generalstaatsanwaltschaft festgehalten werden was folgt: Das Bestehen einer genügenden gesetzlichen Grundlage sowie der hinreichende Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das BetmG sind nicht bestritten.