5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, dass trotz grundsätzlichen Geständnisses die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur näheren Aufklärung der Anlasstat verhältnismässig sei. Es sei davon auszugehen, dass bei – heute noch unbekannten – Abnehmern der Drogen Produkte mit DNA-Spuren si- 2 chergestellt worden seien, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers abgeglichen werden könnten.