4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abnahme von Wangenschleimhaut zur Erstellung des DNA-Profils trage nichts zur Aufklärung der im Rahmen des Verfahrens BM 20 22561 zu untersuchenden Anlasstat bei. Er habe den Sachverhalt zugestanden. Gemäss seiner im Rahmen der Befragungen gemachen Angaben sei es auch nicht möglich, dass irgendwelche Drogenpakete aufgefunden würden, geschweige denn beschwerdeführerische DNA auf Drogenpaketen gefunden werden könnte. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei weder in C.________ noch in D.________ Material zur Verpackung von Drogen aufgefunden worden.