Die DNA des Beschuldigten ist nun zum Abgleich mit diesen Spuren erforderlich. Weiter kann erwartet werden, dass der Beschuldigte seine DNA auf Drogenpaketen hinterlassen hat, die im Umlauf sein könnten. Diese dient zur Aufklärung der Anlasstat und für die weiteren Ermittlungen. In Anbetracht dieser Ausführungen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen.