382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Indooranlage zum Anbau von Marihuana betrieben zu haben. Anlässlich der Durchsuchung seiner Liegenschaft kamen zwei Growzelte mit ca. 100 Pflanzen und 42 Töpfe mit abgeschnittenen Pflanzen zum Vorschein. Auf den Spurenträgern wurden DNA-Abstriche genommen und es konnte DNA darauf festgestellt werden. Die DNA des Beschuldigten ist nun zum Abgleich mit diesen Spuren erforderlich.