Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2020 beantragte die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2020 zugestellt.