Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 20 262 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 1. September 2020 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichte- rin Hubschmid Gerichtsschreiber Müller Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt B.________ Beschuldigter/Beschwerdeführer Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern Gegenstand DNA-Analyse Strafverfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmit- telgesetz Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 18. Juni 2020 (BM 20 22561) Erwägungen: 1. Am 8. Juni 2020 eröffnete die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nach- folgend: Staatsanwaltschaft) gegen A.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) ein Verfahren wegen Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (BetmG; SR 812.121) durch Anbau und Herstellung von Betäubungsmitteln. Am 18. Juni 2020 verfügte die Staatsanwaltschaft die erkennungsdienstliche Erfassung des Be- schwerdeführers inkl. Abnahme eines Wangenschleimhautabstrichs und die Erstel- lung eines DNA-Profils. Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer am 29. Juni 2020 Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 13. August 2020 beantrag- te die Generalstaatsanwaltschaft die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Die Stellungnahme wurde dem Beschwerdeführer am 17. August 2020 zugestellt. 2. Gegen Verfügungen der Staatsanwaltschaft kann bei der Beschwerdekammer in Strafsachen innert zehn Tagen schriftlich und begründet Beschwerde geführt wer- den (Art. 393 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 396 Abs. 1 der Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisati- onsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Der Beschwerdeführer ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerechte Beschwerde ist einzutreten. 3. Die angefochtene Verfügung ist wie folgt begründet: Vorliegend wird dem Beschuldigten vorgeworfen, eine Indooranlage zum Anbau von Marihuana be- trieben zu haben. Anlässlich der Durchsuchung seiner Liegenschaft kamen zwei Growzelte mit ca. 100 Pflanzen und 42 Töpfe mit abgeschnittenen Pflanzen zum Vorschein. Auf den Spurenträgern wurden DNA-Abstriche genommen und es konnte DNA darauf festgestellt werden. Die DNA des Be- schuldigten ist nun zum Abgleich mit diesen Spuren erforderlich. Weiter kann erwartet werden, dass der Beschuldigte seine DNA auf Drogenpaketen hinterlassen hat, die im Umlauf sein könnten. Diese dient zur Aufklärung der Anlasstat und für die weiteren Ermittlungen. In Anbetracht dieser Ausführun- gen erweist sich die DNA-Profilerstellung als verhältnismässig und ist daher anzuordnen. 4. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Abnahme von Wangenschleimhaut zur Erstellung des DNA-Profils trage nichts zur Aufklärung der im Rahmen des Verfah- rens BM 20 22561 zu untersuchenden Anlasstat bei. Er habe den Sachverhalt zu- gestanden. Gemäss seiner im Rahmen der Befragungen gemachen Angaben sei es auch nicht möglich, dass irgendwelche Drogenpakete aufgefunden würden, ge- schweige denn beschwerdeführerische DNA auf Drogenpaketen gefunden werden könnte. Anlässlich der Hausdurchsuchung sei weder in C.________ noch in D.________ Material zur Verpackung von Drogen aufgefunden worden. 5. Die Generalstaatsanwaltschaft entgegnet zusammengefasst, dass trotz grundsätz- lichen Geständnisses die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur näheren Aufklärung der Anlasstat verhältnismässig sei. Es sei davon auszugehen, dass bei – heute noch unbekannten – Abnehmern der Drogen Produkte mit DNA-Spuren si- 2 chergestellt worden seien, welche mit dem DNA-Profil des Beschwerdeführers ab- geglichen werden könnten. 6. 6.1 Eine DNA-Probe kann einerseits angeordnet werden, wenn sie als Beweismittel zur Aufklärung der Anlasstat verwendet werden soll. Andererseits sind die Abnahme einer DNA-Probe und die Profilerstellung auch dann zulässig, wenn damit andere gegenwärtig zu untersuchende oder allfällige zukünftige Straftaten aufgeklärt wer- den können. Dabei bedarf es anhand konkreter Anhaltspunkte einer leicht erhöhten Wahrscheinlichkeit, dass die betroffene Person bereits früher andere Verbrechen oder Vergehen begangen hat (Art. 255 Abs. 1 Bst. a StPO; Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 14 425 vom 9. März 2015). Eine DNA-Analyse kommt vorweg in Betracht, um jenes Delikt aufzuklären, welches dazu Anlass gegeben hat, oder zur Zuordnung von bereits begangenen und den Strafverfolgungsbehör- den bekannten Delikten. Das DNA-Profil kann Irrtümer bei der Identifikation einer Person und die Verdächtigung Unschuldiger verhindern. Es kann auch präventiv wirken und damit zum Schutz Dritter beitragen (Urteil des Bundesgerichts 1B_111/2015 vom 20. August 2015 E. 3.1 mit Hinweis auf die Urteile 1B_277/2013 vom 15. April 2014 E. 4.3.2, in: Pra 2014 Nr. 97 S. 765; 1B_324/2013 vom 24. Ja- nuar 2014 E. 3.2.1). Erkennungsdienstliche Massnahmen (d.h. die erkennungs- dienstliche Erfassung sowie die DNA-Probenahme und DNA-Profilerstellung) und die Aufbewahrung der Daten stellen Grundrechtseingriffe dar. Tangiert werden das Recht auf persönliche Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweize- rischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]), auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 13 Abs. 2 BV) und auf Familienleben (Art. 8 EMRK; BGE 136 I 87 E. 5.1, BGE 128 II 259 E.3.2). Es handelt sich um einen leichten Eingriff in diese Grundrechte (BGE 134 III 241 E. 5.4.3, BGE 128 II 259 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts 2C_257/2011 vom 25. Oktober 2011 E. 6.7.3). Einschränkungen müssen nach Art. 36 Abs. 2 und 3 BV durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt und verhält- nismässig sein. Dies konkretisiert Art. 197 Abs. 1 StPO: Zwangsmassnahmen kön- nen nur ergriffen werden, wenn ein hinreichender Tatverdacht vorliegt (Bst. b), die damit angestrebten Ziele nicht durch mildere Massnahmen erreicht werden können (Bst. c) und die Bedeutung der Straftat die Zwangsmassnahme rechtfertigt (Bst. d). 6.2 Die angefochtene Verfügung erweist sich als rechtmässig. Zur Begründung kann mit der Generalstaatsanwaltschaft festgehalten werden was folgt: Das Bestehen einer genügenden gesetzlichen Grundlage sowie der hinreichende Tatverdacht auf eine Widerhandlung gegen das BetmG sind nicht bestritten. Soweit ersichtlich ist ebenso unbestritten, dass die Bedeutung der Straftat – sprich das öf- fentliche Interesse an der Aufklärung dieser Tat – die Erstellung eines DNA-Profils als Eingriff in die Verfassungsrechte des Beschwerdeführers grundsätzlich rechtfer- tigt. Eine DNA-Profilerstellung dient hier allgemein dem Zweck, die verschiedenen am Tatort aufgefundenen DNA-Spuren (vgl. Rapport Forensik der Kantonspolizei Bern vom 9. Juli 2020) mit der DNA des Beschwerdeführers abzugleichen und die- sem allenfalls zuordnen zu können. In Bezug auf die Verhältnismässigkeit der an- geordneten Massnahmen ist zu prüfen, ob die Erstellung eines DNA-Profils des 3 Beschwerdeführers geeignet ist, um den angestrebten Zweck zu erreichen. Ein DNA-Profil darf zur Aufklärung der Anlasstat nämlich nur erstellt werden, wenn es tatsächlich für das konkrete Strafverfahren relevant sein könnte. Dies ist etwa zu bejahen, wenn die konkrete Möglichkeit besteht, dass es als Beweis – für die Be- oder Entlastung des Beschuldigten – von Bedeutung sein kann. Dieses Kriterium wird wie gesehen vom Beschwerdeführer negiert. Ob ein Beweismittel geeignet ist, die zu untersuchende Tat aufzuklären, ergibt sich aus den Grundsätzen zur Bewei- serhebung. Gemäss Art. 6 i.V.m. Art. 139 Abs. 1 StPO hat die Staatsanwaltschaft die Pflicht, alle für die Erforschung der Wahrheit relevanten Beweiserhebungen vorzunehmen. Es ist nicht bloss zulässig, sondern eine Pflicht der Strafverfol- gungsbehörde, sämtliche sachdienlichen Beweismittel zu erheben. Es gilt der Grundsatz «in dubio pro reo», weshalb an das Beweismass hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. WOHLERS, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozess- ordnung, 2. Aufl. 2014, N 10 ff. zu Art. 6 StPO). Eingeschränkt wird der Untersu- chungsgrundsatz durch Art. 139 Abs. 2 StPO, wonach (unter anderem) über erwie- sene Tatsachen nicht Beweis geführt wird. Die Untauglichkeit eines Beweismittels – wie sie der Beschwerdeführer behauptet – ist indessen erst anzunehmen, wenn das Beweismittel per se ungeeignet ist, den vorgesehenen Beweis zu erbringen. Ist der Beweiswert lediglich zweifelhaft, ist der Beweis zu erheben und sein Beweis- wert im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu beurteilen (WOHLERS, a.a.O., N. 9 und 21 zu Art. 139 StPO; siehe auch [den in verschiedenen Bereichen vergleichba- ren] Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 20 59 vom 16. April 2020, E. 4.3). Ausserdem ist von Bedeutung, dass ein Geständnis alleine nicht den vollen Beweis zu erbringen vermag; die Strafbehörden sind vielmehr verpflichtet, ein Ge- ständnis auf seine Plausibilität hin zu überprüfen (Art. 160 StPO). Diesbezüglich ist die beschwerdeführerische Darstellung verkürzt, wenn er geltend macht, ein DNA-Abgleich könne zur Aufklärung der Anlasstat nichts beitragen. Zwar ist es richtig, dass der Beschwerdeführer zugibt, die entdeckte Indooranlage betrieben zu haben. Es ist aber noch nicht erstellt, in welchem Umfang er diese An- lage selber betreut hat bzw. welche weiteren Personen ihn beim Betrieb unterstützt haben. Dazu wird ein DNA-Abgleich voraussichtlich zentrale Anhaltspunkte liefern können. Derartige Erkenntnisse sind für das vorliegende Verfahren von hoher Be- deutung, ist doch aktuell davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer einen Mit- täter gehabt haben dürfte. Gemäss Hinweisen aus der Nachbarschaft habe sich öf- ters eine zweite männliche im Quartier unbekannte Person im Haus befunden (vgl. Anzeigerapport vom 20. Juli 2020, S. 4 unten). Es konnten denn auch Profile von mehreren Spurengebern erhoben werden (siehe Anzeigerapport vom 20. Juli 2020, S. 2). Im Weiteren will der Beschuldigte nach eigenen Angaben bereits zwei Mal je hundert Pflanzen geerntet haben (vgl. EV Beschwerdeführer vom 8. Juni 2020, Z. 98 f.). Nach den Berechnungen der Kantonspolizei ergibt sich aber eine grösse- re Menge, als der Beschuldigte ausgesagt hat, und insgesamt eine Quantität, die weit über der für einen durchschnittlichen Eigenkonsum benötigten Menge liegt (vgl. Anzeigerapport vom 20. Juli 2020, S. 4 Mitte sowie «Berechnung für starke Konsumeinheiten»). Es liegt durchaus im Bereich des Möglichen, dass bei (heute noch unbekannten) Abnehmern der Drogen – in anderen Strafverfahren – Erzeug- nisse mit DNA-Spuren sichergestellt worden sind, welche mit dem DNA-Profil des 4 Beschwerdeführers abgeglichen und diesem so unter Umständen zugeordnet wer- den können. Es lässt sich mit dem Untersuchungsgrundsatz nicht vereinbaren, die genaue Sachverhaltsermittlung im Untersuchungsverfahren über Gebühr einzu- schränken. Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung sowie die erken- nungsdienstliche Erfassung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und – mit Blick auf den leichten Grundrechtseingriff – auch zumutbar im Sinne von Art. 36 Abs. 3 BV sind. 6.3 Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und ist sie ab- zuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 428 Abs. 1 StPO). 5 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'000.00, werden dem Be- schwerdeführer auferlegt. 3. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwalt B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Kurier) - Kantonspolizei Bern, KTD, ED-Behandlung (per A-Post) Kantonspolizei Bern, Regionalpolizei Mittelland – Emmental-Oberaargau, E.________, Kreuzplatz 1, Postfach, 3510 Konolfingen (per A-Post) Bern, 1. September 2020 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Der Gerichtsschreiber: Müller i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden durch die Beschwerdekammer in Strafsachen in Rechnung gestellt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 6